LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.1996
8 Sa 637/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5800/94

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 637/95

DRsp Nr. 2001/15056

Zusatzversorgung: Gleichbehandlung

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn durch die Protokollnotiz zum 6. Änderungstarifvertrag vom 8.12.1992 zum Versorgungstarifvertrag das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt für Cockpitpersonal auf 60 % der Summe von Grundvergütung und Schichtzulage begrenzt wird, da sich Cockpitmitarbeiter nach Aufgaben, Verantwortung, Ausbildung und Vergütungsstruktur sowohl von außertariflichen Mitarbeitern, dem Bodenpersonal als auch dem Kabinenpersonal der DLH unterscheiden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt, dass die Beklagte seine gesamte Grundvergütung zuzüglich Vergütungszulage seiner Versorgung zugrunde legt.

Der am 15. Januar 1939 geborene Kläger stand vom 01. November 1964 bis 31. März 1994 als Flugingenieur in den Diensten der beklagten Fluggesellschaft.

Für das Arbeitsverhältnis gelten die zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) einerseits und der arbeitsrechtlichen Vereinbarung Hamburg abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien.