LAG Berlin - Urteil vom 14.12.1995
17 Sa 40/95
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in Öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen vom 01. April 1969 § 20 ; TVG § 1 ; VBLS;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 29501/94

Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen

LAG Berlin, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 40/95

DRsp Nr. 2001/12081

Zusatzversorgung: nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen

Auch ein nicht vollbeschäftigter amtlicher Tierarzt oder Fleischkontrolleur in einem öffentlichen Schlachthof, der neben dieser Tätigkeit halbtags als Tierarzt in eigener Praxis tätig wird, ist bei der VBL zu versichern.

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in Öffentlichen Schlachthöfen und Einfuhruntersuchungsstellen vom 01. April 1969 § 20 ; TVG § 1 ; VBLS;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Land im Wege der Feststellungsklage die Zahlung von Versorgungsleistungen bzw. ihn so zu stellen, als wäre er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet.