BSG - Beschluss vom 14.09.2017
B 5 RE 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 114 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 402/16
SG Nürnberg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/09

Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private KrankenversicherungVerfahrensrügeVerkennung des StreitgegenstandesPKH-VerfahrenFehlende Anspruchsgrundlage

BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/15048

Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung Verfahrensrüge Verkennung des Streitgegenstandes PKH-Verfahren Fehlende Anspruchsgrundlage

1. Sowohl die Verkennung des Streitgegenstandes als auch die in der Folge unterlassene Aussetzung des Verfahrens zur notwendigen Nachholung eines Widerspruchsverfahrens (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG) stellen Verfahrensfehler i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG dar, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann. 2, Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dennoch ausgeschlossen, wenn es für den geltend gemachten Anspruch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., ..., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 114 Abs. 2 S. 2;

Gründe: