LSG Bayern - Urteil vom 30.03.2017
L 19 R 402/16
Normen:
GG Art. 3; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/09

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung für Rentenbezieher bei einer privaten Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 19 R 402/16

DRsp Nr. 2017/8794

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung für Rentenbezieher bei einer privaten Krankenversicherung

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 106 Abs. 3 SGB VI für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in (hier) erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Beitragsaufwendungen durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden.

1. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 106 Abs. 3 SGB VI - in der jeweils geltenden Fassung - und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Kosten durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden. 2. Die gesetzliche Krankenversicherung knüpft an den Gedanken der Solidargemeinschaft an und setzt die Beitragshöhe auch in Beziehung zum erzielten Einkommen, während die private Krankenversicherung auf einer Risikoabsicherung aufbaut und ihre Beiträge somit ganz anders ermittelt und über die Lebenszeit verteilt. 3. Wegen der erheblich unterschiedlichen Ausgangssituation, war es zulässig hier differenzierte Regelungen zu schaffen.