BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 239/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 184/15
SG Leipzig, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1239/11

Zuschuss zur KrankenversicherungAbzug von Beiträgen zu einer österreichischen AlterspensionGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 239/19 B

DRsp Nr. 2021/3866

Zuschuss zur Krankenversicherung Abzug von Beiträgen zu einer österreichischen Alterspension Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 3.9.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung für Beiträge verneint, die ihm von seiner österreichischen Alterspension abgezogen werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.