SG Berlin - Urteil vom 09.01.2006
S 77 AL 3061/05
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 100 Nr. 2 § 100 Nr. 3 § 97 ; SGB IX § 14 § 33 Abs. 6 S. 1 § 4 Abs. 2 S. 2 § 5 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Zuständiger Leistungsträger beim Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

SG Berlin, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 77 AL 3061/05

DRsp Nr. 2007/20639

Zuständiger Leistungsträger beim Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Wenn für die Arbeitsplatzsicherung die von der Krankenkasse nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleistende Grundversorgung nicht offenkundig als ausreichend erscheint und weitere Leistungen im Gesamtkomplex der Teilhabe-Aufgabe in Erwägung zu ziehen sind bzw bereits erbracht werden, so ist die Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung auch medizinischer Hilfeleistungen zuständig. 2. Ausreichend für eine Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ist, dass die Leistungen für die konkret ausgeübte Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit für das vorrangig in Frage kommende Berufsfeld erforderlich sind. 3. Liegen die Voraussetzungen nach § 97 SGB III vor, sind also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich, verdichtet sich grundsätzlich das Handlungsermessen, also die Ermessensmöglichkeit, ob Leistungen erbracht werden sollen, derart, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen besteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es im Aufgabenbereich der Agentur für Arbeit keine Chance zur Eingliederung des behinderten Menschen gibt oder keine im Einzelfall geeignete, erforderliche und dem Behinderten zumutbare Leistung in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. S. 2 ;