LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.08.2005
L 9 SF 2456/05 B
Normen:
BErzGG § 13 Abs. 1 S. 1 ; LErzGG BY Art. 8 Nr. 1 Buchst. f ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 10 § 57 Abs. 1 S. 1 § 57 Abs. 3 § 98 S. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 EG 608/05

Zuständiges Sozialgericht bei territorialer Zuständigkeit eines Bundeslandes

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.08.2005 - Aktenzeichen L 9 SF 2456/05 B

DRsp Nr. 2006/6555

Zuständiges Sozialgericht bei territorialer Zuständigkeit eines Bundeslandes

Dem Grundsatz der territorialen Zuständigkeit eines Bundeslandes, der eine gewisse Ähnlichkeit mit den zwischenstaatlichen Beziehungen des Völkerrechts hat, kann nur durch eine entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 3 SGG Rechnung getragen werden. Danach ist für den Fall, dass der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat (hier für Streitigkeiten nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz, die von Bayern nach Baden-Württemberg verwiesen wurden). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 13 Abs. 1 S. 1 ; LErzGG BY Art. 8 Nr. 1 Buchst. f ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 10 § 57 Abs. 1 S. 1 § 57 Abs. 3 § 98 S. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit der am 15.01.2004 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage u.a. gegen den Bescheid vom 06.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003, mit dem der ihm Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) gewährende Bescheid aufgehoben und das bereits gezahlte Landeserziehungsgeld zurückgefordert wurde.