BAG - Urteil vom 10.04.2014
2 AZR 741/13
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; EuGVVO Art. 21; EGBGB (a.F.) Art. 27 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 30; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 7; ZPO § 167;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 8
BB 2014, 2228
EzA-SD 2014, 15
IPRax 2015, 342
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2620/10
ArbG Berlin, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 13143/07

Zuständigkeit der deutschen (Arbeits)Gerichtsbarkeit für die Kündigungsschutzklage eines algerischen Botschaftsangestellten

BAG, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 741/13

DRsp Nr. 2014/13114

Zuständigkeit der deutschen (Arbeits)Gerichtsbarkeit für die Kündigungsschutzklage eines algerischen Botschaftsangestellten

Orientierungssätze: 1. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit iSv. § 20 Abs. 2 GVG richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich sind oder nicht. 2. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. 3. Die Tätigkeit eines bei einer Botschaft beschäftigten Fahrers, der nicht regelmäßig den Botschafter fährt und keine Diplomatenpost befördert, ist nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt.