BAG - Urteil vom 10.04.2013
5 AZR 78/12
Normen:
GG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 5
AuR 2013, 372
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 2461
NZA 2013, 1102
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 256/11
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 256/11
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1066/11
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1066/11

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem griechischen Lehrer

BAG, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 78/12

DRsp Nr. 2013/17414

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem griechischen Lehrer

Orientierungssätze: 1. Ausländische Staaten sind der deutschen Gerichtsbarkeit insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. 2. Die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft an einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Schule stellt sich nicht als Ausübung von Hoheitsgewalt der Republik Griechenland dar. Streitigkeiten aus einem solchen Arbeitsverhältnis unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1066/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer Entgeltkürzung über Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2010.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1982 bei der beklagten Republik Griechenland bzw. dem vormaligen Schulträger als Lehrerin für das Fach Deutsch an der Griechischen Schule in B beschäftigt.