BAG - Vorlagebeschluss vom 24.04.2013
7 AZR 931/11 (A)
Normen:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459) Art. 27 Abs. 2 S. 1; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES vom 21. Juni 1994 - ABl. EG L 212 vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459) Art. 27 Abs. 7; Statut der nach dem 31. August 1994 eingestellten Lehrbeauftragten (StaLES) Nr. 1.3.; GVG § 20;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 433/11
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11866/10

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten an der Europäischen Schule in München

BAG, Vorlagebeschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 931/11 (A)

DRsp Nr. 2013/19325

Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten an der Europäischen Schule in München

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, zu den in der Vereinbarung genannten Personen gehören und nicht - wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal - von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind?

2. Falls der Gerichtshof die 1. Frage bejahen sollte:

Ist Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der SES dahin auszulegen, dass die Regelung auch die Rechtmäßigkeit der vom Direktor einer Schule in Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber den Lehrbeauftragten getroffenen und sie beschwerenden Entscheidungen erfasst, die auf der Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht?

3. Falls der Gerichtshof die 2. Frage bejahen sollte: