Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die klagende AOK oder die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See die für den zu 2. beigeladenen Versicherten zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist.
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