VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2019
12 BV 19.1737
Normen:
SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 31; SGB VIII § 33; SGB VIII § 86b Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 556
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 17.2689

Zuständigkeit des bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf i.R.d. Zurückwechslung der Art der Hilfe; Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 12 BV 19.1737

DRsp Nr. 2020/672

Zuständigkeit des bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf i.R.d. Zurückwechslung der Art der Hilfe; Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege

Der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger bleibt auch dann weiterhin zuständig, wenn bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf lediglich die Art der Hilfe von einer Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) zurückwechselt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57 [2006], 415).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.201,33 EUR festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 19; SGB VIII § 27; SGB VIII § 31; SGB VIII § 33; SGB VIII § 86b Abs. 3;

Gründe

I.