LAG Köln - Beschluss vom 11.09.2020
9 TaBV 32/20
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 92/20

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Anrufung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 32/20

DRsp Nr. 2020/13650

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Anrufung einer Einigungsstelle

Zum Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Einführung eines OTRS-Ticketsystems, wenn sich der Arbeitgeber entgegen früheren Planungen entschließt, das System nur in einem Betrieb einzuführen.

Hat der Arbeitgeber sich entgegen früherer Planungen entschlossen, ein OTRS-Ticketsystem zur Erteilung bzw. Entgegennahme von Aufträgen zur Abhilfe technischer Probleme nur in einem von mehreren Betrieben einzuführen, so entfällt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Anrufung einer Einigungsstelle.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2020 - 12 BV 92/20 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Hinblick auf die Einführung und Nutzung eines sog. OTRS-Ticketsystems.