LAG München - Beschluss vom 25.09.2019
4 TaBV 52/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 406/17

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei subjektiver Unmöglichkeit der Regelung für andere GremienBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Regelung von Lohnverwendungsvorschriften in einer Konzernbetriebsvereinbarung

LAG München, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 52/18

DRsp Nr. 2020/8135

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei subjektiver Unmöglichkeit der Regelung für andere Gremien Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Regelung von Lohnverwendungsvorschriften in einer Konzernbetriebsvereinbarung

1. Die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats kann sich unter dem Gesichtspunkt subjektiver Unmöglichkeit einer Regelung für andere Gremien ergeben. Dies gilt namentlich dann, wenn die Arbeitgeberseite freiwillige Mittel (nur) für eine konzerneinheitliche Regelung zu stellen bereit ist, wobei unschädlich ist, wenn in den Regelungen (auch) auf das Entgelt Bezug genommen wird, dessen Zahlung nicht freiwillig ist. 2. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer im Fall einer Entsendung ins Ausland im Innenverhältnis zum Arbeitgeber Beträge in Höhe der in Deutschland anfallenden Steuer zahlen sollen, während der Arbeitgeber die im Gastland tatsächlich erhobenen übernimmt, sind Lohnverwendungsvorschriften, die verhältnismäßig sein müssen (im konkreten Fall verneint).