LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.07.2013
6 Sa 272/13
Normen:
BGG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 79 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; KSchG § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 614
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 5 Ca 1285/12 - 12.12.2012,

Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bei Kündigung eines nicht dienststellenübergreifend beschäftigten Mitarbeiters durch Dienststellenleiter in DoppelfunktionUnwirksame Kündigung eines Sachbearbeiters wegen Weitergabe interner Personalangelegenheiten an Dritte bei fehlender Beteiligung des zuständigen Personalrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 272/13

DRsp Nr. 2013/24661

Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bei Kündigung eines nicht dienststellenübergreifend beschäftigten Mitarbeiters durch Dienststellenleiter in DoppelfunktionUnwirksame Kündigung eines Sachbearbeiters wegen Weitergabe interner Personalangelegenheiten an Dritte bei fehlender Beteiligung des zuständigen Personalrats

Ist der Leiter der "Gesamtdienststelle" zugleich Leiter der (Haupt-)Dienststelle, so ist vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ausschließlich dort beschäftigten Mitarbeiters der dortige Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bei Kündigung eines nicht dienststellenübergreifend beschäftigten Mitarbeiters durch Dienststellenleiter in Doppelfunktionunwirksame Kündigung eines Sachbearbeiters wegen Weitergabe interner Personalangelegenheiten an Dritte bei fehlender Beteiligung des zuständigen Personalrats) »Ist der Leiter der "Gesamtdienststelle" zugleich Leiter der (Haupt-) Dienststelle, so ist vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ausschließlich dort beschäftigten Mitarbeiters der dortige Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.«

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.12.2012 - 5 Ca 1285/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.