BVerwG - Beschluss vom 09.03.2017
5 P 5.15
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 448
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 13.01847
VGH Bayern, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 P 14.513

Zuständigkeit des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland für Auflösungsanträge im Bereich der Bundesfinanzverwaltung

BVerwG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 5 P 5.15

DRsp Nr. 2017/6551

Zuständigkeit des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland für Auflösungsanträge im Bereich der Bundesfinanzverwaltung

Die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen waren in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zuständig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.

Die Antragstellerin schloss am 22. Juli 2010 mit der Beteiligten zu 1 einen Vertrag über die auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation ab. Die danach beim Hauptzollamt ... zu absolvierende Ausbildung begann am 1. September 2010.