LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.12.2016
6 Ta 1797/16
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 882/16

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche auf Auskehr im Hinblick auf eine für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommene Partnerschaft einbehaltener Beträge

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 1797/16

DRsp Nr. 2017/3285

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche auf Auskehr im Hinblick auf eine für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommene Partnerschaft einbehaltener Beträge

Hat der Arbeitgeber im Vorgriff auf eine mit der treuhänderischen Leiterin eines Nachtclubs einzugehende Partnerschaft von deren Arbeitsverdienst 2.500 EUR monatlich einbehalten, kommt es jedoch später nicht zur Eingehung der Partnerschaft, so handelt es sich bei der Rück- bzw. Nachforderung der einbehaltenen Beträge nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für diesen Anspruch nicht gegeben ist.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2016 - 48 Ca 882/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache streiten sie um Zahlungsansprüche.