BAG - Beschluss vom 22.08.2016
2 AZB 26/16
Normen:
BayGO Art. 38 Abs. 1; BayLKrO Art. 35 Abs. 1; RsprEinhG § 4 Abs. 1 S. 2; RsprEinhG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 24
BB 2016, 2483
BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 24
NVwZ-RR 2016, 924
NZA 2016, 1296
Vorinstanzen:
BGH, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 266/14

Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts für KündigungenVertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 2 AZB 26/16

DRsp Nr. 2016/16443

Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts für Kündigungen Vertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

Orientierungssätze: 1. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an der vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 8. Dezember 1959 (- 3 AZR 348/56 -) geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nicht fest. 2. Soweit dem zu Art. 35 Abs. 1 BayLKrO ergangenen Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 (- 2 AZR 157/90 -) entnommen werden könnte, der Senat hätte dieser Entscheidung die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 BayGO vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt und auf die Vertretungsmacht des Landrats übertragen, hält er hieran gleichfalls nicht fest.

1. Gem. Buchst. A Nr. 1, Buchst. B Nr. 2.1 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2016 ist der Zweite Senat für Streitigkeiten über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zuständig.