BGH, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 266/14
Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts für KündigungenVertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde
BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 2 AZB 26/16
DRsp Nr. 2016/16443
Zuständigkeit des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts für KündigungenVertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde
Orientierungssätze:1. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hält an der vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 8. Dezember 1959 (- 3 AZR 348/56 -) geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nicht fest.2. Soweit dem zu Art. 35 Abs. 1 BayLKrO ergangenen Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 (- 2 AZR 157/90 -) entnommen werden könnte, der Senat hätte dieser Entscheidung die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 BayGO vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt und auf die Vertretungsmacht des Landrats übertragen, hält er hieran gleichfalls nicht fest.
1. Gem. Buchst. A Nr. 1, Buchst. B Nr. 2.1 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2016 ist der Zweite Senat für Streitigkeiten über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zuständig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.