LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.09.2019
7 TaBV 20/19
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 30/19

Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Thema Leistungsbewertung im Angestelltenbereich betreffend einzelne Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 20/19

DRsp Nr. 2019/15649

Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Thema Leistungsbewertung im Angestelltenbereich betreffend einzelne Arbeitnehmer

Eine Einigungsstelle ist mangels Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat unzuständig für den Regelungsgegenstand "Leistungsbewertung im Angestelltenbereich gemäß Betriebsvereinbarung" in bestimmten Einzelfällen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Juli 2019, Az. 7 BV 30/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG.

Die tarifgebundene Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Werk in A-Stadt circa 1.650 Arbeitnehmer/innen. Der Antragsteller ist der im Werk gebildete Betriebsrat. Im Betrieb gelangt das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ERA) zur Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es auszugsweise:

"§ 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung

(1) Die Beschäftigten werden in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet.

Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt.

(...)

1. - - - 2. 1. - - - 2. 1. 2.