OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2020
12 U 29/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 329/17

Zuständigkeitsstreitwert einer AuskunftsklageReichweite eines AuskunftsanspruchsVorlage von Belegen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 29/20

DRsp Nr. 2021/9797

Zuständigkeitsstreitwert einer Auskunftsklage Reichweite eines Auskunftsanspruchs Vorlage von Belegen

Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dieselben Grundsätze gelten für die Klage auf Einsichtsgewährung in Unterlagen. Neben dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht grundsätzlich keine Pflicht, Belege vorzulegen. Ein Vorlageanspruch kommt als Ergänzung der zu erteilenden Auskunft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen, wie z.B. bei komplexen und schwer durchschaubaren wirtschaftlichen Vorgängen. Das darüber hinaus erforderliche schutzwürdige rechtliche Interesse des Anspruchstellers besteht nicht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen.