BAG - Urteil vom 15.05.2013
7 AZR 494/11
Normen:
Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 19. November 2008) über Leiharbeit (ABl. EU L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9 ff.); BGB § 242; AÜG (i.d.F. seit dem 1. Dezember 2011) § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG (i.d.F. ab dem 30. April 2011) § 1 Abs. 2; AÜG (i.d.F. ab dem 30. April 2011) § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG (i.d.F. vor dem 1. April 1997) § 13;
Fundstellen:
AuR 2013, 412
BB 2013, 2292
DB 2013, 2334
EzA-SD 2013, 11
NZA 2013, 1267
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1432/10
ArbG Oldenburg, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 811/09

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiherbetrieb

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 494/11

DRsp Nr. 2013/19778

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiherbetrieb

Orientierungssatz: Nach der vor dem 1. Dezember 2011 geltenden Rechtslage kam ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht allein deswegen zustande, weil der Verleiher Arbeitnehmer nur an einen einzelnen Entleiher verlieh. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte.

Orientierungssatz des Gerichts:Nach der vor dem 1. Dezember 2011 geltenden Rechtslage kam ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht allein deswegen zustande, weil der Verleiher Arbeitnehmer nur an einen einzelnen Entleiher verlieh. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte.

Die Revisionen der Revisionsklägerinnen zu 2. bis 7. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Mai 2011 - 3 Sa 1432/10 - werden zurückgewiesen.

Die bis zur Rücknahme der Revision des Revisionsklägers zu 1. entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens haben die Revisionskläger zu 1. bis 7. zu je einem Siebtel zu tragen, die danach entstandenen Kosten haben die Revisionsklägerinnen zu 2. bis 7. zu je einem Sechstel zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: