LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2023
3 Sa 1242/21
Normen:
AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209-21

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt bzgl. Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und Konkretisierungspflicht

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 1242/21

DRsp Nr. 2024/2685

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt bzgl. Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und Konkretisierungspflicht

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem für den Tätigkeitsbeginn vorgesehenen Zeitpunkt gilt als zustande gekommen, wenn ein Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht des § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG besteht, sofern keine Festhaltenserklärung aufseiten des Leiharbeitnehmers besteht. § 9 Abs. 1 Nr. 1a. AÜG sieht die Unwirksamkeit von Arbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern vor, soweit keine ausdrückliche Bezeichnung der Arbeitnehmerüberlassung als solche vorliegt und keine Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers vorgenommen wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2021, 2 Ca 209/21 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger über den 30.06.2021 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerist zu beschäftigen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig darüber, ob zwischen ihnen kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

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