BAG - Urteil vom 09.04.2014
10 AZR 590/13
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 611; Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V vom 5. Juli 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011) § 2 Abs. 1; Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V vom 5. Juli 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011) § 80 Abs. 1; Grundordnung der Universität Rostock (in der Fassung vom 25. Juli 2008) §§ 18 ff.;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 127
AuR 2014, 343
BB 2014, 1907
EzA-SD 2014, 10
NZA-RR 2014, 522
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 74/12
ArbG Rostock, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 809/11

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages durch Leistungsaustausch

BAG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 590/13

DRsp Nr. 2014/10224

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages durch Leistungsaustausch

Orientierungssätze: 1. Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen. Haben Parteien über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein. 2. Der tatsächliche Leistungsaustausch ist jedoch dann nicht im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags aussagefähig, wenn das Verhalten der Parteien auf der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Befugnisse beruht. In solchen Fällen können die Parteien einen Arbeitsvertrag schließen, müssen es aber nicht. Ergibt ihr Verhalten keinen weiteren Erklärungswert als den, öffentlich-rechtlich gegebene Befugnisse auszuüben, liegt darin nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Januar 2013 - 1 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 611;