OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2016
5 U 27/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 404/14

Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit einem Krankenhausarzt

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 5 U 27/16

DRsp Nr. 2017/4820

Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit einem Krankenhausarzt

Sucht ein Patient zu den normalen Sprechzeiten eine Krankenhausambulanz auf und beschränkt sich die Behandlung auf den ambulanten Bereich, so tritt er regelmäßig in vertragliche Beziehung zum Chefarzt als Betreiber der Ambulanz. Das gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur ein diensthabender nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 404/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.