OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2017
3 U 166/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 238/15

Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit einer BankAnforderungen an die objektgerechte Beratung bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Fonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 166/16

DRsp Nr. 2018/15266

Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit einer Bank Anforderungen an die objektgerechte Beratung bei Empfehlung einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Fonds

1. Ein Beratungsvertrag einer Bank kann auch zustande kommen, wenn der Berater nur eine Anscheinsvollmacht hatte.2. Eine anlagegerechte Beratung umfasst die Funktionsweise des Fonds und hierbei insbesondere eine eingeschränkte Fungibilität

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-31 O 238/15) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 19.9.2015 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 1, mit einem Nennwert in Höhe von 50.000,- € zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6. 7.