BGH - Versäumnisurteil vom 28.05.2020
I ZR 129/19
Normen:
UrhG § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4; UrhG § 97a Abs. 3 S. 1; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1087
MMR 2020, 845
ZUM-RD 2020, 583
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen C 86/17
LG Hamburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 308 S 9/17

Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich Berechtigung wegen Rechtsmissbrauchs; Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola durch Vertrieb und Angebot der Doppel-CD mit dem Titel Al Di Meola Live 95 zum Verkauf

BGH, Versäumnisurteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen I ZR 129/19

DRsp Nr. 2020/12423

Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich Berechtigung wegen Rechtsmissbrauchs; Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola durch Vertrieb und Angebot der Doppel-CD mit dem Titel "Al Di Meola Live '95" zum Verkauf

Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 21. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Abteilung 18b - vom 10. November 2017 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.