BVerwG - Beschluss vom 19.08.2022
5 B 32.21
Normen:
SGB V § 40 Abs. 2; BPolHfV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 19.1064

Zustehen eines Anspruchs eines Beamten auf Bewilligung einer Hochgebirgsrehabilitation in Davos bei medizinischer Erforderlichkeit

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 5 B 32.21

DRsp Nr. 2022/13430

Zustehen eines Anspruchs eines Beamten auf Bewilligung einer Hochgebirgsrehabilitation in Davos bei medizinischer Erforderlichkeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 40 Abs. 2; BPolHfV § 14 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.