LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2020
7 Sa 54/20
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2211/19

Zustellung demnächst innerhalb einer Frist von 19 TagenUnentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz als fristloser KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei nicht zu erwartender Verhaltensänderung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 54/20

DRsp Nr. 2021/3707

Zustellung "demnächst" innerhalb einer Frist von 19 Tagen Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz als fristloser Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei nicht zu erwartender Verhaltensänderung des Arbeitnehmers

1. Bei einer Zustellung der Klage innerhalb von 19 Tagen gilt diese als "demnächst". 2. Verzögerungen bei der Bearbeitung der Klage in der Geschäftsstelle gehen nicht zu Lasten des Klägers. Er ist jedoch verpflichtet, sich zu kümmern. 3. Das unentschuldigte Fehlen ist auch ohne Abmahnung geeignet, als wichtiger Grund für eine Kündigung zu gelten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2020, Az.: 4 Ca 2211/19, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine verhaltensbedingte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten.

Der 1976 geborene, keinen Unterhaltsverpflichtungen unterliegende und geschiedene Kläger war bei der Beklagten seit dem 11. Juli 2013 als Versandmitarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,75 Stunden zuletzt 2.274,72 €.

1. 2. 3.