LAG Köln - Urteil vom 29.11.2013
4 Sa 710/13
Normen:
ZPO § 180 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 418 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2875/13

Zustellung durch Einwurf in BriefkastenBeweislast für Adressaten für NichtzustellungDarlegungs- und Beweislast für WiedereinsetzungsantragZur Häufigkeit des Leerens eines Briefkasten

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 710/13

DRsp Nr. 2014/3749

Zustellung durch Einwurf in Briefkasten Beweislast für Adressaten für Nichtzustellung Darlegungs- und Beweislast für Wiedereinsetzungsantrag Zur Häufigkeit des Leerens eines Briefkasten

1. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressat nicht möglich gewesen sei, so muss der Adressat vollen Gegenbeweis führen, dass dieses nicht der Fall gewesen sei.2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offen lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Versäumung offen bleibt.3. Ein Blick in den Briefkasten gehört zu den selbstverständlichen Obliegenheiten einer Person, die nach einer tagelangen Abwesenheit in die Wohnung zurückkehrt. Jedenfalls dieses auch bis zum übernächsten Tag nach der Rückkehr nicht zu tun, ist im Sinne des § 233 ZPO als schuldhaft anzusehen.

Tenor