LAG Nürnberg - Urteil vom 15.06.2023
5 Sa 1/23
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 24015
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4439/21

Zustellung eines Kündigungsschreibens per Einwurf-EinschreibenBeweis des ersten Anscheins für ortsübliche PostzustellzeitenÜbliche Leerungszeit von Hausbriefkästen

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1/23

DRsp Nr. 2023/11912

Zustellung eines Kündigungsschreibens per Einwurf-Einschreiben Beweis des ersten Anscheins für ortsübliche Postzustellzeiten Übliche Leerungszeit von Hausbriefkästen

Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten.

1. Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger. 2. Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG mit der Unterschrift des Zustellers erbringt auch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Erfolgte die Zustellung durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig auch die ortsüblichen Zustellzeiten.