ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12345/09
Zustimmung der Arbeitgeberin zur Kündigung einer betrieblichen Rentenversicherung aus Kollektivrahmenvertrag; Leistungsklage der Angestellten einer Berufsgenossenschaft bei finanzieller Notlage
LAG Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 76/10
DRsp Nr. 2012/14866
Zustimmung der Arbeitgeberin zur Kündigung einer betrieblichen Rentenversicherung aus Kollektivrahmenvertrag; Leistungsklage der Angestellten einer Berufsgenossenschaft bei finanzieller Notlage
1. Die Pflicht jeder Vertragspartei, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung der Arbeitgeberin führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen ihrer Beschäftigten mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können; dabei kommen neben öffentlich-rechtlichen auch private Versicherungsträger in Betracht.2. Die Verletzung einer solchen Pflicht zur Interessenwahrung (arbeitsrechtlich gemeinhin als Verletzung der "Fürsorgepflicht" bezeichnet) kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin zur Folge haben.
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