LAG Bremen - Urteil vom 22.06.2011
2 Sa 76/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 2; BetrAVG § 3; Berufsgenossenschaft-AngestelltenTV § 6 Abs. 2; Berufsgenossenschaft-AngestelltenTV § 6 Abs. 3; TV Entgeltumwandlung § 5;
Fundstellen:
BB 2013, 635
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12345/09

Zustimmung der Arbeitgeberin zur Kündigung einer betrieblichen Rentenversicherung aus Kollektivrahmenvertrag; Leistungsklage der Angestellten einer Berufsgenossenschaft bei finanzieller Notlage

LAG Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 76/10

DRsp Nr. 2012/14866

Zustimmung der Arbeitgeberin zur Kündigung einer betrieblichen Rentenversicherung aus Kollektivrahmenvertrag; Leistungsklage der Angestellten einer Berufsgenossenschaft bei finanzieller Notlage

1. Die Pflicht jeder Vertragspartei, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung der Arbeitgeberin führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen ihrer Beschäftigten mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können; dabei kommen neben öffentlich-rechtlichen auch private Versicherungsträger in Betracht. 2. Die Verletzung einer solchen Pflicht zur Interessenwahrung (arbeitsrechtlich gemeinhin als Verletzung der "Fürsorgepflicht" bezeichnet) kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin zur Folge haben.