OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2017
12 E 829/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2515/16

Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Sachgerechte Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 12 E 829/16

DRsp Nr. 2017/5289

Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Sachgerechte Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung

1. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Arbeitgeberkündigung setzt voraus, dass das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und ausgehend davon all das vom Amts wegen ermittelt und berücksichtigt, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgebers gegeneinander abwägen zu können.2. Das Integrationsamt entscheidet selbst, welche Nachweise es für die geeignetsten zur Aufklärung sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen und Umstände hält. Geben diese hinreichend Aufschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen für den das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt, kann es sich auf diese Erkenntnisquellen beschränken.3. Für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung ist die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.