SG Mannheim - Urteil vom 21.11.2006 S 9 AL 1896/06
Normen:
AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ; SGB II § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 § 37 Abs. 2 S. 1 ;
Zustimmung des SGB-2-Leistungsträger nach § 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 bzw § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II, gerichtliche Kontrolle der Versagung
SG Mannheim, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen S 9 AL 1896/06
DRsp Nr. 2007/3187
Zustimmung des SGB-2-Leistungsträger nach § 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 bzw § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II, gerichtliche Kontrolle der Versagung
1. Der SGB-2-Leistungsträger hat bei der Entscheidung, ob er eine Zustimmung nach § 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 bzw § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II erteilt, nicht nur seine Partikularinteressen, sondern auch die wohlverstandenen Interessen bzw Belange des antragstellenden Arbeitgebers, des ehemaligen Leistungsbeziehers und der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.2. Im Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen die Bundesagentur für Arbeit unterliegt die Versagung der Zustimmung voller gerichtlicher Kontrolle. Die fehlende Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.