LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2019
15 TaBV 123/18
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 203/17

Zustimmungsfiktion nur bei ordnungsgemäßer Information des Betriebsrats zur EingruppierungNachholung von Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 123/18

DRsp Nr. 2020/7419

Zustimmungsfiktion nur bei ordnungsgemäßer Information des Betriebsrats zur Eingruppierung Nachholung von Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Eine Zustimmungsfiktion ist nur bei ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats möglich. 2. Die Informationen für den Betriebsrat hinsichtlich einer Eingruppierung können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nachgeholt werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

P

Q,

R

S

T

U

V

W

X

Y

Z

AA

BB

CC

DD

EE

FF

GG

in die Entgeltgruppe 2 TVöD – V (VKA) 2017 als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. *berichtigt gemäß Beschluss vom 28.10.2019

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch dreiunddreißig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.