Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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in die Entgeltgruppe 2 TVöD – V (VKA) 2017 als erteilt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. *berichtigt gemäß Beschluss vom 28.10.2019
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch dreiunddreißig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.
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