EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 45
EzA-SD 2018, 10
NZA 2018, 1090
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/16
ArbG Köln, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 297/14
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung bei GesetzesverstoßMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des betrieblichen VergütungssystemsZwingende Anwendung der tarifvertraglichen Vergütungsordnung durch den tarifgebundenen ArbeitgeberAußertarifliche Zulagen ohne Einfluss auf tarifliche VergütungsordnungMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung eines betrieblichen Zulagensystems
BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 38/16
DRsp Nr. 2018/9396
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung bei GesetzesverstoßMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des betrieblichen VergütungssystemsZwingende Anwendung der tarifvertraglichen Vergütungsordnung durch den tarifgebundenen ArbeitgeberAußertarifliche Zulagen ohne Einfluss auf tarifliche VergütungsordnungMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung eines betrieblichen Zulagensystems
Orientierungssätze:1. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Ein- oder Umgruppierung verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss. Die Änderung des Vergütungssystems bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, ist das bisher praktizierte Entlohnungssystem im Betrieb weiter anzuwenden.
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