BAG - Beschluss vom 21.03.2018
7 ABR 38/16
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 155
ArbRB 2018, 298
AuR 2018, 440
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 45
EzA-SD 2018, 10
NZA 2018, 1090
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/16
ArbG Köln, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 297/14

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung bei GesetzesverstoßMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des betrieblichen VergütungssystemsZwingende Anwendung der tarifvertraglichen Vergütungsordnung durch den tarifgebundenen ArbeitgeberAußertarifliche Zulagen ohne Einfluss auf tarifliche VergütungsordnungMitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung eines betrieblichen Zulagensystems

BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 38/16

DRsp Nr. 2018/9396

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung bei Gesetzesverstoß Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des betrieblichen Vergütungssystems Zwingende Anwendung der tarifvertraglichen Vergütungsordnung durch den tarifgebundenen Arbeitgeber Außertarifliche Zulagen ohne Einfluss auf tarifliche Vergütungsordnung Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung eines betrieblichen Zulagensystems

Orientierungssätze: 1. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Ein- oder Umgruppierung verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss. Die Änderung des Vergütungssystems bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht vorliegt oder durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist, ist das bisher praktizierte Entlohnungssystem im Betrieb weiter anzuwenden.