LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2019
10 TaBV 46/18
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 93;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 233
BB 2019, 2490
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 23/18

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur personellen Einzelmaßnahme bei unterlassener innerbetrieblicher StellenausschreibungKein einseitiger Verzicht auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 10 TaBV 46/18

DRsp Nr. 2019/8864

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur personellen Einzelmaßnahme bei unterlassener innerbetrieblicher Stellenausschreibung Kein einseitiger Verzicht auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung

1. Die auf die Unterlassung einer gemäß § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist (wie Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 TaBV 18/12 -, juris).2. Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.07.2018 - 4 BV 23/18 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die mit Wirkung vom 26.02.2018 erfolgte vorläufige Einstellung von Herrn E. G. als OP Manager aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

2.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II.

Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

III.