BAG - Beschluß vom 03.10.1989
1 ABR 66/88
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972
DB 1990, 1092
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 83
NZA 1990, 359
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Kassel, vom 03.05.1988vom 04.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 47/87 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/86

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf einen neuen Tarifvertrag

BAG, Beschluß vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 66/88

DRsp Nr. 2001/5172

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf einen neuen Tarifvertrag

1. Sind die Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats in eine Gehaltsgruppe des bisher im Betrieb Anwendung findenden Gehaltstarifvertrages eingruppiert und übernimmt der nachfolgende Tarifvertrag sowohl die Zahl der Gehaltsgruppen als auch die abstrakten Tätigkeitsmerkmale, so bedarf es dennoch einer Umgruppierung, wenn für die Gehaltsgruppen im neuen Tarifvertrag auf andere Kriterien - statt Lebensalter, Tätigkeitsjahre in der Gehaltsgruppe - abgestellt wird (im Anschluß an BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972). 2. In diesem Zusammenhang ist eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, mit der gegen die vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Beschäftigungszeit in derselben Gehaltsgruppe keine Einwendungen erhoben werden, die sich vielmehr trotz gleichgebliebener Tätigkeit gegen die Eingruppierung in die bisherige Gehaltsgruppe wendet, unbeachtlich.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber vorliegend verpflichtet ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, nachdem der Betriebsrat anläßlich des Inkrafttretens eines neuen Gehaltstarifvertrages die Zustimmung zur Eingruppierung von 54 Angestellten verweigert hatte.