LAG Bremen - Urteil vom 26.11.2013
1 Sa 74/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 161
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5160/12

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zur MitgliederwerbungBeurteilungsspielraum der Gewerkschaft bei der Auswahl geeigneter MittelDuldungsklage der Gewerkschaft auf stundenweise Nutzung des Pausenraums im Hotel der Arbeitgeberin

LAG Bremen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 74/13

DRsp Nr. 2014/4324

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung Beurteilungsspielraum der Gewerkschaft bei der Auswahl geeigneter Mittel Duldungsklage der Gewerkschaft auf stundenweise Nutzung des Pausenraums im Hotel der Arbeitgeberin

1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers für die Mitgliederwerbung am geeignetsten sind. 2. Zur Abwägung der Einzelumstände im Rahmen der praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte von Gewerkschaft und Arbeitgeber.

Beurteilungsspielraum der Gewerkschaft bei der Auswahl geeigneter Mittel Duldungsklage der Gewerkschaft auf stundenweise Nutzung des Pausenraums im Hotel der Arbeitgeberin) »1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers für die Mitgliederwerbung am geeignetsten sind. 2. Zur Abwägung der Einzelumstände im Rahmen der praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte von Gewerkschaft und Arbeitgeber.«

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.04.2013 - 5 Ca 5160/12 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: