OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2017
12 B 930/17
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1177/17

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer nahegelegenen städtischen Kindertageseinrichtung; Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung; Nachweis der Kapazitätserschöpfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 12 B 930/17

DRsp Nr. 2018/1028

Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer nahegelegenen städtischen Kindertageseinrichtung; Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung; Nachweis der Kapazitätserschöpfung

Eine Kommune hat zum Nachweis der Kapazitätserschöpfung darzulegen, welche der zu vergebenden Plätze in städtischen Kindertageseinrichtungen sie für das maßgebliche Kind in den Blick genommen hat und warum ihm keiner dieser Plätze zugeteilt werden konnte. Ein lediglicher Verweis auf Betreuungsmöglichkeiten in der Kindertagespflege ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer nahegelegenen städtischen Kindertageseinrichtung sowie einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden.