Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer nahegelegenen städtischen Kindertageseinrichtung sowie einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden.
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