OVG Sachsen - Beschluss vom 07.06.2017
4 B 112/17
Normen:
SGB VIII a.F. § 24 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; SächsKitaG § 9 Abs. 2; SächsKitaG § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2018, 613
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 121/17

Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 4 B 112/17

DRsp Nr. 2017/8171

Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege

1. Die vollständige Belegung der vorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung ist nicht mit einer zivilrechtlichen zur Unmöglichkeit und teilweisen Leistungsbefreiung führenden Fallkonstellation vergleichbar, bei der sich der Schuldner zur Leistung aus einem begrenzten Vorrat mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet hat und der Vorrat nicht für die Belieferung aller Gläubiger ausreicht. Der bundesgesetzliche Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und schöpft daher nicht aus einem begrenzten Vorrat. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt.