LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2020
L 5 R 77/19
Normen:
SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13; FRG § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3937/16

Zuweisung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Einstufung einer Beschäftigung als Elektromonteur in der ehemaligen Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 5 R 77/19

DRsp Nr. 2020/12475

Zuweisung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Einstufung einer Beschäftigung als Elektromonteur in der ehemaligen Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2018 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13; FRG § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente.

Der 1958 auf dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation geborene Kläger zog im Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland. Ab September 1998 war er als Arbeiter und ab Juni 2008 als Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 03.12.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls am 18.09.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2015, zunächst befristet bis zum 31.12.2016, in Höhe von monatlich 811,16 EUR (Zahlbetrag 725,59 EUR). Die (vorliegend noch allein streitigen) Zeiträume vom 20.10.1982 bis 11.02.1984 und vom 03.03.1986 bis 22.05.1989 ordnete die Beklagte der Qualifikationsgruppe 4 zu.