LAG Köln - Urteil vom 27.11.2013
5 Sa 376/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 295
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2954/12

Zuweisung von PausenVergütung von Pausen bei ArbeitPausenregelungen durch ArbeitnehmerIm Voraus festliegende Unterbrechung der ArbeitszeitLeistungsantrag nur bei Vollstreckbarkeit

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 376/13

DRsp Nr. 2014/4875

Zuweisung von Pausen Vergütung von Pausen bei Arbeit Pausenregelungen durch Arbeitnehmer Im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit Leistungsantrag nur bei Vollstreckbarkeit

1. Der Arbeitnehmer kann Vergütung für die gesamte Schicht verlangen, wenn der Arbeitgeber für die Schicht zwar eine Pause vorgesehen, der Arbeitnehmer jedoch durchgearbeitet hat, weil der Arbeitgeber ihm die Pause nicht ordnungsgemäß zugewiesen hat.2. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, nicht erfüllt, wenn er einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den einzelnen eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2012- 3 Ca 2954/12 h - teilweise abgeändert:

1.

Die Anträge zu 1) und 2) werden abgewiesen.

2.

Der Zahlungsantrag wird in Höhe von 1.200,15 € brutto abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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