BFH - Urteil vom 13.10.2003
VI R 21/98
Normen:
EStG (1990) § 3 Nr. 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 618
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1659/95

Zuwendungen anlässlich eines Geschäftsjubiläums an ArbN

BFH, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen VI R 21/98

DRsp Nr. 2004/3149

Zuwendungen anlässlich eines Geschäftsjubiläums an ArbN

1. Jubiläumszuwendungen des ArbG an seine ArbN im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Geschäftsjubiläum sind steuerfrei, sofern das Geschäft 25 Jahre oder ein mehrfaches von 25 Jahren besteht.2. Der Begriff Geschäftsjubiläum ist weit auszulegen. Die Frage, ob ein Unternehmen trotz eines Strukturwandels, einer Änderung der Rechtsform oder der Person der Inhaber mit dem bisherigen Unternehmen identisch ist, muss wirtschaftlich beurteilt werden.3. Die bloße Aufspaltung eines "Geschäfts" in Funktionsgesellschaften und eine für den Einkauf und den Vertrieb zuständige Gesellschaft spricht nicht zwingend gegen ein gemeinsames Betreiben des Geschäfts.

Normenkette:

EStG (1990) § 3 Nr. 52 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich des Geschäftsjubiläums einer Unternehmensgruppe auch dann steuerfrei sind, wenn die rechtlich selbständige arbeitgebende Gesellschaft nicht selbst 25 Jahre oder ein Mehrfaches davon bestand.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1977 errichtete GmbH. Gesellschafter sind Frau A mit 50 v.H., sowie die Herren B und C mit jeweils 25 v.H. der Anteile. Geschäftsführer der Klägerin sind A, B und C.