Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2017 -
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Oktober 2016 -
Der Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
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