BGH - Beschluss vom 15.07.2020
VII ZB 61/17
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 1573/16
LG Frankfurt/Oder, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 158/16

Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil gegen den Schuldner wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Bestimmen des pfändbaren Teils des Nebenverdienstes des Schuldners

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen VII ZB 61/17

DRsp Nr. 2020/12300

Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil gegen den Schuldner wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Bestimmen des pfändbaren Teils des Nebenverdienstes des Schuldners

War die sofortige Beschwerde zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht beschwert, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Beschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2017 - 15 T 158/16 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Oktober 2016 - 31 M 1573/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.