LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2019
8 Ta 319/19
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 368/17

Zwangsvollstreckung bei angekündigter Erfüllungshandlung des BeklagtenUnterschiedliche Bedeutung von ZeugnisformulierungenZwangsvollstreckung zur Erteilung eines Zeugnisses mit im Titel festgelegten Formulierungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 319/19

DRsp Nr. 2020/3980

Zwangsvollstreckung bei angekündigter Erfüllungshandlung des Beklagten Unterschiedliche Bedeutung von Zeugnisformulierungen Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines Zeugnisses mit im Titel festgelegten Formulierungen

Der Schuldner ist nicht gehalten, mit der Vollstreckung zuzuwarten, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Erfüllungshandlungen in den Raum stellt. Es ist Sache des Beklagten, eine Erfüllung nicht nur anzukündigen, sondern als Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Vollstreckungstitel auch nachzukommen. Die Abwehr der Zwangsvollstreckung liegt allein beim Beklagten. Erfüllt er seine Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, entfällt auch die Vollstreckung. Der Beurteilung „befriedigend“ können ebenso wie der Formulierung „gut“ in einem Zeugnis verschiedene Formulierungen gerecht werden.