LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2020
8 Ta 313/20
Normen:
§§ 888, 802g ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 473/17

Zwangsvollstreckung der titulierten Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erteilung einer Vergütungsabrechnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 313/20

DRsp Nr. 2022/13734

Zwangsvollstreckung der titulierten Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erteilung einer Vergütungsabrechnung

1. Ein titulierter Anspruch auf Erteilung einer Vergütungsabrechnung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. 2. Ist ein festgesetztes Zwangsgeld nicht beizutreiben, so kann gemäß § 802g Abs. 1 ZPO Ersatzzwangshaft angeordnet werden. 3. Die Festsetzung von Ersatzzwangshaft ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn nach der vom Arbeitgeber erteilten Vermögensauskunft feststeht, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2020 - 6 Ca 473/17 - aufgehoben und gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen „Zwischenvergleich“ vom 29. August 2020 - 6 Ca 473/17 -, nämlich Vergütungsabrechnungen für folgende Monate und folgende Beträge:

1.1

Juli 2017: EUR 1.798,50 abzüglich gezahlter EUR 1.300,00 netto

1.2

August 2017: EUR 1.611,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.283,56 netto

1.3

September 2017: EUR 1.501,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.195,12 netto

1.4

Oktober 2017: EUR 1.909,70 brutto

1.5

November 2017: EUR 717,55 brutto

zu erteilen, die Ersatzzwangshaft für die Dauer von 5 Tagen angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 888, ;