Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wedding vom 10. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.507,92 €.
Der Schuldner bezieht aus einem Nebenverdienst monatlich 330 €. Daneben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 346,48 €.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|