BGH - Beschluss vom 14.05.2014
VII ZB 56/12
Normen:
SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; ZPO § 850a Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 4810/12
LG Berlin, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 582/12

Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner wegen rückständigen Kindesunterhalts hinsichtlich Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII ZB 56/12

DRsp Nr. 2014/9313

Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner wegen rückständigen Kindesunterhalts hinsichtlich Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wedding vom 10. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; ZPO § 850a Nr. 3;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.507,92 €.

Der Schuldner bezieht aus einem Nebenverdienst monatlich 330 €. Daneben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 346,48 €.