1. § 850hZPO befreit den Pfändungsgläubiger nicht davon, den anspruchsbegründeten Tatbestand, insbesondere die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Schuldners, substantiiert darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei sind in dem Fall, daß der Schuldner im Familienbetrieb zu unpfändbaren Bezügen (weiter-) beschäftigt wird, regelmäßig mildere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen.2. Auf fiktive Vergütungsansprüche nach § 850h Abs. 2ZPO finden die gesetzlichen Verjährungsfristen, namentlich § 196 Abs. 1 Nr. 8BGB, jedoch nicht tarifliche Verfallfristen Anwendung.
Normenkette:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 ; ZPO § 850h Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 04.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1167/93
Fundstellen
DB 1994, 2508
KKZ 1995, 158
MDR 1994, 1020
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