Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.
I. Im Ursprungsrechtsstreit hat sich der Gläubiger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner gewehrt. Im Gütetermin am 20.12.2018 haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen, der in Ziffer 2 folgende Regelung enthält:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|