LAG Hamm - Beschluss vom 24.06.2019
12 Ta 184/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr.2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1881/18

Zweck der Entgeltabrechnung nach § 108 GewOGeltung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes für den Zwangsvollstreckungstitel

LAG Hamm, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 12 Ta 184/19

DRsp Nr. 2019/9622

Zweck der Entgeltabrechnung nach § 108 GewO Geltung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes für den Zwangsvollstreckungstitel

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung.2. Ein Titel, der einen Arbeitgeber zu einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt und daher zur Vollstreckung nicht geeignet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr.2;

Gründe

I. Im Ursprungsrechtsstreit hat sich der Gläubiger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner gewehrt. Im Gütetermin am 20.12.2018 haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen, der in Ziffer 2 folgende Regelung enthält: