ArbG Herne, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3446/03
Zweckbefristung auf Wunsch des Arbeitnehmers bei verweigertem Einsatz auf anderen Baustellen - kein Betriebsübergang bei Übertragung von Geschäftsanteilen
LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1658/04
DRsp Nr. 2005/5450
Zweckbefristung auf Wunsch des Arbeitnehmers bei verweigertem Einsatz auf anderen Baustellen - kein Betriebsübergang bei Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Soll das Arbeitsverhältnis Gültigkeit haben "bis zur Abwicklung des Projektes ...", haben die Parteien damit bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss, der Zeit nach aber noch ungewiss angesehenen Ereignisses enden soll.2. Der Wunsch des Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, stellt einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6TzBfG dar.3. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 aBGB liegt nicht in einem Gesellschafterwechsel, denn dieser berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht; das gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Geschäftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen.